STATUTEN   UNION FLYING SWANS TRAUNSEE              

   ZVR-Zahl:  874123331

 

Soweit im folgenden Text für Bezeichnungen die männliche Form angeführt wird, gelten die zugehörigen Ausführungen sinngemäß auch für die weibliche Form.

 

1)   Name, Sitz und Tätigkeiten des Vereins

 

a.       Der Verein führt den Namen UNION FLYING SWANS TRAUNSEE – DRACHENFLIEGER UND PARAGLEITER CLUB im folgenden kurz FST genannt, hat seinen Sitz in Gmunden (Postanschrift ist die Privatanschrift des jeweiligen Obmanns), erstreckt seine Tätigkeit insbesondere auf das Salzkammergut und gehört der Österreichischen Turn- und Sportunion, Landesverband Oberösterreich an.

 

b.       FST ist ein überparteilicher, nicht auf Gewinn gerichteter Verein, der seine Tätigkeit nach dem Grundsatz der Gemeinnützigkeit im Sinne des § 34 ff der Bundesabgabenordnung ausübt.

 

2)   Zweck des Vereins

 

a.       Die Vertiefung und Förderung des Drachen- und Gleitschirmfliegens sowie die Erhaltung, Schaffung und Verbesserung von Fluggeländen in der Region.

 

b.       Beratung und Unterstützung der Mitglieder in ihrer Tätigkeit, insbesondere die Förderung der sportlichen Betätigung im Freizeit-, Leistungs- und Spitzensport, die Pflege der Beziehungen zu anderen Vereinen und Organisationen gleicher Zielsetzung, sowie der Gemeinschaft im Verband, Gemeinde und Verein.

 

c.       Folgende Sportarten werden betrieben: Drachenfliegen (Hängegleiten) und Paragleiten.

 

3)   Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

 

Zur Erlangung des Satzungszweckes dienen die folgenden ideellen Mittel:

 

a.       Pflege der Tätigkeiten auf allen Gebieten des Sports für alle Alters- und Leistungsstufen.

 

b.       Abhaltung von Sportfesten, Wettbewerben und Veranstaltungen, die der Vereinsgemeinschaft dienen.

 

c.       Veranstaltung von Vorträgen und Kursen, sowie die Beschaffung geeigneter Bildungsmittel.

 

d.       Herausgabe von Berichten sportlicher und allgemeiner Art.

 

e.       Erwerb, Errichtung, Ausgestaltung, Erhaltung und Betrieb von Sportstätten und Vereinslokalitäten.

 

f.        Finanzielle und organisatorische Förderung der Vereinssektionen und Mitglieder zur Erreichung und Durchführung sportlicher Ziele.

 

4)   Aufbringung der Mittel

 

Der Vereinszweck soll durch folgende materielle Mittel erreicht werden:

 

a.       Beiträge und Gebühren der Mitglieder

 

b.       Einnahmen von Veranstaltungen aller Art, soweit sie nicht die Gemeinnützigkeit verletzen.

 

c.       Einnahmen aus Beteiligungen bei Veranstaltungen.

 

d.       Subventionen aus öffentlichen Mitteln und solchen der Bundessportförderung besonderer Art.

 

e.       Spenden, Vermächtnisse, Sponsor- und Werbebeiträge, sowie sonstige Zuwendungen.

 

5)   Mitglieder des Vereins und Erwerb der Mitgliedschaft

 

a.       Arten der Mitglieder:

 

·         Ordentliche Mitglieder

 

·         Außerordentliche Mitglieder

 

·         Ehrenmitglieder

 

·         temporäre Mitglieder

 

b.       Mitglieder des Vereins können alle Personen weiblichen oder männlichen Geschlechts werden, die die Statuten des Vereins FST anerkennen.

 

c.       Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet die Vereinsleitung. Die Aufnahme erfolgt aufgrund eines Antrages oder einer Beitrittserklärung, sie kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

 

d.       Ordentliche Mitglieder sind jene, welche sich an der Vereinsarbeit beteiligen oder den Verein durch ihre aktive Teilnahme unterstützen.

 

e.       Außerordentliche Mitglieder können physische und juristische Personen sein, welche sich besondere Verdienste erwarben oder den Verein in besonderer Weise unterstützen.

 

f.        Zu Ehrenmitgliedern können Personen oder Mitglieder ernannt werden, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben  haben oder den Verein in besonderer Weise unterstützen. Sie kann auch mit einer Ehrenfunktion (Ehrenobmann oder Ehrenbeirat) verbunden sein.

 

g.       Temporäre Mitglieder sind "Tagesmitglieder" oder Kurzzeitmitglieder (z.B. Urlaubsgäste).

 

6)   Ende der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft endet durch:

 

a.       den Tod, bei juristischen Personen durch Erlöschen der Rechtspersönlichkeit.

 

b.       den Verzicht auf Mitgliedschaft oder Austritt. Dies ist nach Erfüllung der noch bestehenden Verpflichtungen gegenüber dem Verein in schriftlicher Form mitzuteilen.

 

c.       Ausschluss, wenn ein Mitglied beharrlich gegen die Vereins- oder Verbandssatzungen zuwider handelt, das Ansehen oder die Interessen des Vereines schädigt, der Eintracht des Vereines gefährdet oder den Beschlüssen der Generalversammlung oder des Vorstandes nicht Folge leistet. Im Falle des Ausschlusses eines ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliedes durch die Vereinsleitung, steht diesem innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung des Ausschlussbescheides eine Beschwerde an die Generalversammlung zu. Bis zu dieser Entscheidung ruhen die Mitgliedsrechte.

 

7)   Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

a.       Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines zweckgewidmet zu beanspruchen.

 

b.       Die ordentlichen Mitglieder haben das aktive und passive Wahlrecht, die außerordentlichen Mitglieder nehmen mit beratender Stimme an der Generalversammlung teil.

 

c.       Die ordentlichen Mitglieder, welche teilnahmeberechtigte Mitglieder des jeweils beschlussfassenden Organes sind, haben das Recht auf umfassende Information durch dieses Organ.

 

d.       Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines geschädigt oder die Gemeinschaft beeinträchtigt werden kann.

 

e.       Die Mitglieder haben die Vereinssatzungen und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten und die von den Organen beschlossenen Beiträge und Gebühren zu leisten.

 

8)   Vereinsorgane

 

a.       Die Organe des Vereines sind:

 

(1)    Generalversammlung

 

(2)    Vereinsleitung

 

(3)    Rechnungsprüfer

 

(4)    Schiedsgericht

 

b.       Die Funktionsperiode der Vereinsleitung und der Rechnungsprüfer beträgt drei Jahre und dauert jedenfalls bis zur Neuwahl an.

 

9)   Generalversammlung

 

a.       Der Generalversammlung steht die höchste Entscheidung in allen Vereinsangelegenheiten zu. Hierzu gehören im Besonderen:

 

(1)    Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung

 

(2)    Entgegennahme und Genehmigung der Rechenschaftsberichte der Funktionäre und Rechnungsprüfer

 

(3)    Bestellung und Enthebung der Vereinsleitung und einzelner Funktionäre

 

(4)    Entlastung der Vereinsleitung und einzelner Funktionäre

 

(5)    Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrage

 

(6)    Beschlussfassung über eingebrachte Anträge

 

(7)    Satzungsänderungen

 

(8)    Entscheidung über freiwillige Auflösung

 

b.       Die ordentliche Generalversammlung wird mindestens alle 3 Jahre abgehalten. Die Einberufung erfolgt durch die Vereinsleitung mit schriftlicher Bekanntgabe von Ort, Zeit und Tagesordnung mindestens drei Wochen vor ihrer Abhaltung.

 

c.       Anträge zur Generalversammlung müssen spätestens acht Tage vor deren Abhaltung bei der Vereinsleitung eingelangt sein.

 

d.       Teilnahmeberechtigt sind alle, stimmberechtigt jedoch nur jene ordentlichen Vereinsmitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet und ihre Verpflichtungen gegenüber dem Verein erfüllt haben.

 

e.       Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der ordentlichen, stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Nach Ablauf einer halben Stunde ist die Generalversammlung am gleichen Ort und mit der gleichen Tagesordnung, ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder, beschlussfähig.

 

f.        Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit in den Satzungen nicht ein anderes Stimmenverhältnis vorgeschrieben ist. Beschlüsse über Änderungen der Satzung bedürfen jedoch einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen, gültigen Stimmen, wobei bei grundsätzlichen Änderungen der Satzung der zuständige Bezirksvorstand der Sportunion Oberösterreich zu informieren ist.

 

g.       Eine außerordentliche Generalversammlung muss innerhalb von vier Wochen einberufen werden, wenn mindestens ein Zehntel (1/10-tel) aller Vereinsmitglieder dies verlangt oder von der Vereinsleitung dies beschlossen wird.

 

10)         Vereinsleitung

 

a.       Die Vereinsleitung ist das geschäftsführende Organ des Vereines. Die Vereinsleitung besteht aus:

 

(1)     Obmann und seinen Stellvertretern

 

(2)     Schriftführer und seinen allfälligen Stellvertretern

 

(3)     Kassier und seinen allfälligen Stellvertretern

 

(4)     Sektionsleitern und seinen allfälligen Stellvertretern

 

(5)     WEB-Master

 

b.       Die Vereinsleitung hält mindestens eine Sitzung pro Kalenderjahr ab. Die Einberufung erfolgt mindestens acht Tage vorher schriftlich mit Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung.

 

c.       Die Funktion der Mitglieder der Vereinsleitung oder der Rechnungsprüfer erlischt durch Tod, Ablauf der Funktionsperiode, Enthebung durch die Generalversammlung oder durch den Rücktritt, der der Vereinsleitung rechtzeitig und schriftlich mitzuteilen ist. Entsteht durch den Rücktritt ein Schaden, kann der Verein vom Mitglied gegebenenfalls Ersatz in Anspruch nehmen.

 

d.       Im Falle einer unbesetzten Vereinsfunktion kann die Vereinsleitung ein anderes wählbares Vereinsmitglied bis zur nächsten Generalversammlung kooptieren. Der Obmann kann durch Kooptation nicht ersetzt werden.

 

e.       Im Falle des Ausscheidens von mehr als der Hälfte der von der Generalversammlung gewählten ordentlichen Mitgliedern der Vereinsleitung ist eine Neuwahl der Vereinsleitung durchzuführen und dazu eine Generalversammlung innerhalb von zwei Monaten einzuberufen.

 

11)         Aufgaben der Vereinsleitung

 

a.       Der Vereinsleitung sind alle Aufgaben übertragen, welche nicht einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Insbesondere sind dies folgende Aufgaben:

 

(1)    Erstellung der Jahresvoranschläge, Abfassung der Rechenschaftsberichte, und der Rechnungsabschlüsse.

 

(2)    Vorbereitung der Generalversammlung.

 

(3)    Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung.

 

(4)    Verwaltung des Vereinsvermögens.

 

(5)    Festsetzung von Abgaben und Gebühren.

 

(6)    Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.

 

(7)    Festlegung des Sportprogrammes, Bestellung und Enthebung von Sektionsleitern und die Teilnahme an Meisterschaften.

 

(8)    Ernennung und Aberkennung von Ehrenmitgliedschaften (Ehrenfunktionen)

 

b.       Die Vereinsleitung ist beschlussfähig wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

 

c.       Die Beschlüsse der Vereinsleitung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet der Obmann. Bei Ausschluss von Mitgliedern ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.

 

d.       Die Vereinsleitung kann unter ihrer Aufsicht den Ausschüssen bestimme Angelegenheiten zur Entscheidung und Beschlussfassung übertragen.

 

12)         Aufgaben der Mitglieder der Vereinsleitung

 

a.       Der Obmann und seine Stellvertreter sorgen für einheitliche nach den Vereinssatzungen und nach den Beschlüssen der Generalversammlung ausgerichtete Führung. Der Obmann, bei seiner Verhinderung einer seiner Stellvertreter, führt in allen Vereinsgremien den Vorsitz. Der Obmann kann für besondere Aufgaben andere Vereinsmitglieder mit dem Vorsitz beauftragen.

 

b.       Der Schriftführer besorgt gemeinsam mit den Stellvertretern den Schriftverkehr und alle schriftlichen Arbeiten. Er führt die Protokolle aller Vereinssitzungen, die Vereinschronik, die Mitgliederliste und die Vereinsstatistik, er versendet die Einladungen zu Sitzungen, Versammlungen, Veranstaltungen, sowie die Meldungen und Mitteilungen an den Dachverband, die Fachverbände und an die Behörden.

 

c.       Aufgabe des Kassiers ist gemeinsam mit den Stellvertretern die Führung der Finanzen des Vereines, die Vorbereitung und Erstellung der Voranschläge und Abrechnungen, wobei die Ausgaben nach den Beschlüssen der Vereinsleitung getätigt werden. Er sorgt für die ordnungsgemäße Aufbewahrung aller Belege, Rechnungen und sonstiger Finanzunterlagen.

 

d.       Den Sektionsleitern obliegt die Organisation und Koordination der gesamten Facharbeit im Verein.  Sie erarbeiten Vorschläge für die Teilnahme an Meisterschaften zur Genehmigung durch die Vereinsleitung.

 

 

 

13)         Die Vertretung des Vereins

 

a.       Der Verein wird nach außen vom Obmann oder durch einen seiner Stellvertreter vertreten.

 

b.       Alle Ausfertigungen, Bekanntmachungen und Geschäftsstücke des Vereines sind vom Obmann und vom Schriftführer oder deren Stellvertreter zu zeichnen. In Finanzangelegenheiten zeichnet der Kassier mit dem Obmann oder deren Stellvertreter. In sportlichen Belangen zeichnet der Sektionsleiter (Stellvertreter) mit.

 

 

 

14)         Rechnungsprüfer

 

a.       Die Rechnungsprüfer haben die Finanzgebarung des Vereines in materieller und formeller Hinsicht und den Rechnungsabschluß jährlich zu prüfen und der Vereinsleitung darüber zu berichten. Außerdem haben sie über die jeweilige gesamte Funktionsperiode der Generalversammlung einen Bericht zu geben.

 

b.       Die Rechnungsprüfer sind befugt, auch während des laufenden Jahres in die Bücher und Unterlagen Einsicht zu nehmen, haben das Recht auf umfassende Information durch die Vereinsleitung und erhalten deren Protokolle. Dabei darf jedoch die Arbeit der Vereinsleitung nicht behindert werden. Bei Bedarf können die Rechnungsprüfer an den Vereinsleitungssitzungen mit beratender Stimme teilnehmen.

 

c.       Während der Ausübung ihrer Funktion als Rechnungsprüfer dürfen die Rechnungsprüfer keine andere Funktion im Verein ausüben.

 

 

 

15)         Schiedsgericht

 

a.       In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehen Streitigkeiten entscheidet ein Schiedsgericht.

 

b.       Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen stimmberechtigten Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von zwei Wochen der Vereinsleitung zwei Vereinsmitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Die so namhaft gemachten Schiedsrichter wählen mit Stimmenmehrheit ein fünftes Vereinsmitglied innerhalb von 7 Tagen zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit unter den Vorschlagenden entscheidet das Los.

 

c.       Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

 

 

 

16)         Statutenklausel für Datenschutz

 

Die Mitglieder anerkennen durch ihren Beitritt, dass der Verein insbesondere die personenbezogenen Daten verarbeitet, die sich aus der SA003 Mitgliederverwaltung der Standard- und Muster-Verordnung 2004, BGBl. II Nr. 312/2004 idF. BGBl. I Nr. 120/2017 ergeben. Weiters anerkennen die Mitglieder durch ihre Mitgliedschaft bis auf Widerruf, dass der Verein zum Zweck der Kooperation zwischen Verband und den Vereinen die genannten Mitgliederdaten an den Dachverband Sportunion Oberösterreich bzw. Sportunion  Österreich und Österreichischer Aero-Club übermittelt. Die Mitglieder anerkennen durch ihre Mitgliedschaft bis auf Widerruf außerdem ihre Einwilligung, dass der Verein an die Mitglieder Newsletter versendet und dafür Kontaktdaten speichert, und dass der Verein Bild-/Foto-/Videoaufnahmen zum Zweck der Öffentlichkeitsarbeit des Vereins angefertigt, zu diesem Zweck eingesetzt und via Internet (jederzeit weltweit durch jedermann abrufbar) und in sozialen Medien (jederzeit weltweit durch jedermann abrufbar) veröffentlicht

 

 

 

17)         Auflösung des Vereins

 

a.       Die freiwillige Auflösung des Vereines, der Austritt oder Übertritt zu einem andern Verein oder Verband kann nur von einer allein zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung beschlossen werden.

 

b.       Zur Gültigkeit des Auflösungs-, Austritts- oder Übertritts-Beschlusses ist erforderlich:

 

(1)     Die ordnungsgemäße Einberufung und Bekanntgabe der außerordentlichen Generalversammlung mit Angabe eines eigenen Tagesordnungspunktes.

 

(2)     Die Anwesenheit von mindestens zwei Drittel der ordentlichen, stimmberechtigten Vereinsmitglieder, welche ihren materiellen Verpflichtungen dem Verein gegenüber nachgekommen sind.

 

(3)     Die Zustimmung von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

 

c.       Im Falle der Auflösung, des Austrittes oder des Übertrittes zu einem anderen Verband oder Verein, fließt das gesamte Vermögen, nach Beschluss des Vereinsleitung einem Verein mit ähnlichem Vereinszweck oder einer karitativen Einrichtung zu, dies gilt auch bei behördlicher Auflösung und im Falle des Wegfalls des begünstigten Zwecks.

 

d.       Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Gewinnanteile und keine sonstigen

 

Zuwendungen aus Mitteln des Vereines erhalten.

 

 

 

 

Gmunden, 1. Juli 2018           Johann  Kronberger, Obmann        Mario Mayr, Schriftführer